Wissenswertes
Was sie wissen und beachten sollten
Heizungspumpentausch
Alte Heizungspumpen sind extreme Stromfresser - ein Austausch lohnt sich!
Heizungspumpen werden dazu verwendet, dass Wasser durch die Heizungsanlage transportiert wird. Dadurch gelangt das heiße Wasser an die Stellen, an denen es benötigt wird - beispielsweise, wenn Sie in einem Raum das Thermostatventil an Ihrem Heizkörper aufdrehen. Solche Pumpen werden durch elektrischen Strom betrieben. Viele alte Heizungspumpen arbeiten dabei mit extrem hohen Verbrauchswerten. Da die Strompreise in den letzten Jahren sehr angezogen haben, sollten Sie jetzt über einen Austausch Ihrer Heizungspumpe nachdenken.
Wie viel Ersparnis ist damit zu erreichen?
Schätzungen gehen davon aus, dass fast 80 % aller in Deutschland verbauten Heizungspumpen bereits ineffizient arbeiten. In Deutschland laufen über 20 - 30 Millionen Heizungspumpen - daraus ergibt sich ein großes Sparpotenzial und eine gute Möglichkeit die Umwelt zu entlasten. Während eine neue effiziente Heizungspumpe in einem durchschnittlichen Einfamilienhaus pro Jahr ca. 15.- bis 25.- Euro verbraucht, können es bei alten Modellen 100.- bis 150.- Euro Jahresverbrauch oder sogar noch mehr sein.
Wenn Sie unsicher sind, wie alt Ihre Heizungspumpe ist oder vermuten, dass diese bereits ineffizient arbeitet, sollten Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Das Sparpotenzial ist hoch. Wir beraten Sie umfassend zu diesem Thema und bauen Ihnen bei Bedarf eine effizientes, modernes Modell ein.
Nach der Installation stellen wir Ihnen die Heizungspumpe optimal auf die benötigte Leistung und die gegebenen Verhältnisse ein. Auf Wunsch erledigen wir das auch zusammen mit einem hydraulischen Abgleich. Wenn Sie Informationen möchten oder direkt einen Termin mit uns vereinbaren wollen, können Sie uns gerne anrufen.
Rauchmelderpflicht
Seit 1. Juli 2012 sind Rauchmelder vorgeschrieben.
Rheinland-Pfalz hat als erstes Bundesland bereits im Jahre 2003 eine Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern in das Baurecht aufgenommen. Mit der Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 22.12.2003 ist der Einbau in Neubauten und umfangreichen Umbauten seit 31.12.2003 erforderlich.
Mit dem "Zweiten Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)" vom 04.07.2007 wurde die Rauchmelderpflicht mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren auf bestehende Wohnungen ausgeweitet. Nach dieser Änderung müssen ab 1. Juli 2012 in Wohnungen alle Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.
Wer muss die Rauchwarnmelderpflicht erfüllen?
Verantwortlich für den Einbau der Rauchwarnmelder sind die Eigentümer der Wohnungen. Sie sind auch für die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Melder verantwortlich, die durch wiederkehrende Prüfungen und regelmäßige Instandsetzungen zu gewährleisten sind (Vorgaben und Hinweise hierzu siehe Bedienungsanleitung des Geräts). Eine Übertragung dieser Aufgaben auf die Wohnungsnutzer (Mieter) muss vertraglich vereinbart werden.
Normgerechte Be- und Nachfüllung von Heizungsanlagen mit Systemtrennerefüllung von Heizungsanlagen:
Bei nicht normgerechter Befüllung einer Heizungsanlage kann es vorkommen, dass Heizungswasser in die Trinkwasseranlage gelangt. Die Folge: gesundheitliche Beeinträchtigungen oder gar Gefährdungen des Menschen durch Rückfließen, Rückdrücken oder Rücksaugen. Zum Rückfließen kommt es durch Absinken des Drucks in der Trinkwasseranlage. Ein Rückdrücken wird dadurch hervorgerufen, dass in einem Apparat oder Behälter ein höherer Druck herrscht, als in der Trinkwasserinstallation. Bildet sich in der Anschlussleitung oder in der Trinkwasserinstallation ein Unterdruck, kommt es zum Rücksaugen des Heizungswassers.
Die DIN EN 1717 schreibt vor, dass während der Befüllung einer Heizungsanlage stets sicherzustellen ist, dass kein Heizungswasser in das Trinkwassersystem gelangen darf. Deshalb ist sogar ein kurzzeitiger Anschluss mit einem abnehmbaren Schlauch nicht mehr zulässig. Auch reicht eine Absicherung über die Kombination von Rückflussverhinderer und Belüfter nicht aus. Vielmehr sind Systemtrenner zwingend vorgeschrieben. Diese Armaturen sorgen zuverlässig für Sicherheit gegen Rückfließen, Rückdrücken und Rücksaugen.
Wärmezähler werden Pflicht
Seit dem 31. Dezember 2013 an muss bei verbundenen Anlagen – also Heizungen, die auch das warme Wasser bereitstellen – der Energieanteil für die Wassererwärmung mit einem Wärmezähler erfasst werden. Das schreibt die neue, seit 1. Januar 2009 gültige Heizkostenverordnung in § 9, Absatz 2 vor. Nur wenn der Einbau eines Wärmezählers einen „unzumutbaren hohen Aufwand“ darstellt, dürfen Messdienste den Energieanteil wie bisher rechnerisch, anhand der in der Heizkostenverordnung (§ 9) festgelegten Verfahren ermitteln. „Rund 70 Prozent aller abrechnungspflichtigen Liegenschaften haben eine verbundene Heizungsanlage und sind damit von der Regelung betroffen.
Dies betrifft alle sog. verbundenen Heizungsanlagen, hierbei handelt es sich um Heizungssysteme bei denen der Heizkessel mit dem Trinkwassererwärmer verbunden ist, z.B. zentrale Warmwasser-Speicher und dezentrale Frischwasserstationen. Eine Nachrüstpflicht besteht überall dort, wo zwei und mehr Wohneinheiten Heiz- und Warmwasserkosten abgerechnet werden. Eine Ausnahme besteht nur bei Gebäuden mit zwei Wohneinheiten von denen eine Wohnung vom Eigentümer selbst bewohnt wird.
Das Ziel:
Das Ziel sind genauere Abrechnungen. Die Regelung soll eine genauere und damit gerechtere Verteilung der Wärme- und Wasserkosten bewirken. Zudem berücksichtigt sie den gestiegenen Anteil der Warmwasserbereitung an den Gesamtkosten der Heizungsanlage: Verschärfte Bauvorschriften, energetische Sanierungen und Sparmaßnahmen der Bewohner lassen den durchschnittlichen Energieverbrauch für Raumwärme immer weiter sinken, während der Warmwasserverbrauch relativ konstant bleibt und somit prozentual wächst. Die rechnerischen Verfahren nach § 9 der Heizkostenverordnung liefern zwar gute Annäherungswerte, doch nur ein Wärmezähler kann den Energieanteil für Warmwasser exakt bestimmen. Der Zähler wird zwischen Heizkessel und Warmwasserspeicher eingebaut.